Datenschutz bei der Videoüberwachung: Was Sie in der Schweiz beachten müssen

Erstellt von Havraz Barzani, Geändert am Mi, 8 Jul um 9:01 VORMITTAGS von Havraz Barzani

Dieser Artikel erklärt Ihnen einfach und übersichtlich, worauf Sie beim Einsatz von Überwachungs- und Baustellenkameras in der Schweiz datenschutzrechtlich achten sollten – von den geltenden Gesetzen über die wichtigsten Grundsätze bis hin zu einer praktischen Checkliste.

Warum Datenschutz bei Kameras wichtig ist

Eine Kamera schützt Ihr Eigentum, hält Diebe fern und schafft Sicherheit auf der Baustelle, dem Hof oder dem Firmengelände. Sobald eine Kamera jedoch Personen aufnimmt, kommt der Datenschutz ins Spiel. Entscheidend ist dabei die Frage, ob eine Person auf den Aufnahmen erkennbar ist.

Videoaufnahmen gelten dann als sogenannte Personendaten, wenn eine Person darauf identifizierbar beziehungsweise – so der genaue Gesetzeswortlaut – bestimmbar ist. Das kann über das Gesicht sein, aber auch über die Kleidung oder typische Bewegungsmuster. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) formuliert es so: Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen.

Kurz gesagt: Filmen Sie ausschliesslich Sachen (zum Beispiel ein leeres Lager ohne Publikumsverkehr), ist der Datenschutz meist unproblematisch. Sobald aber Personen erkennbar ins Bild geraten, sind die nachfolgenden Regeln für Sie relevant.

Geltendes Recht in der Schweiz: das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG)

In der Schweiz gilt seit dem 1. September 2023 das totalrevidierte Datenschutzgesetz (revDSG, Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1), zusammen mit der neuen Datenschutzverordnung (DSV). Das Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen. Videoaufnahmen mit erkennbaren Personen fallen unter dieses Gesetz.

Wann zusätzlich die EU-DSGVO relevant wird

Für Schweizer Unternehmen und Private kann zusätzlich die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) gelten. Das ist nach dem sogenannten Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2 DSGVO) der Fall, wenn Sie Personen, die sich in der EU befinden, Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten in der EU beobachten.

Für die meisten unserer Kundinnen und Kunden gilt jedoch die Entwarnung: Die reine Videoüberwachung des eigenen Grundstücks in der Schweiz fällt in der Regel nicht unter die EU-DSGVO, sondern richtet sich nach Schweizer Recht. Der Grund: Die gefilmten Personen befinden sich physisch in der Schweiz und nicht in der EU.

Die zentralen Grundsätze der Videoüberwachung

Damit Ihre Überwachung datenschutzkonform ist, sollten Sie die folgenden sechs Grundsätze beachten.

1. Zweckbindung

Definieren Sie einen klaren, legitimen Zweck – zum Beispiel Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt. Die Aufnahmen dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

2. Erkennbarkeit (Hinweisschilder)

Die Überwachung muss transparent und klar erkennbar sein. Bringen Sie gut sichtbare Hinweisschilder an, die auch angeben, wer für die Überwachung verantwortlich ist. Verdeckte oder heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig.

3. Verhältnismässigkeit

Setzen Sie eine Kamera nur ein, wenn mildere Mittel (zum Beispiel bessere Beleuchtung, Zäune oder Schlösser) nicht ausreichen. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen (Art. 6 revDSG).

4. Datensparsamkeit

Erheben und speichern Sie nur so viele Daten wie wirklich nötig. Dazu gehört auch, den Bildausschnitt so eng wie möglich zu wählen und die Aufnahmen nicht länger als erforderlich aufzubewahren (mehr dazu unten unter «Speicherdauer»).

5. Datensicherheit

Schützen Sie die Aufnahmen vor unbefugtem Zugriff – etwa durch sichere Passwörter, Verschlüsselung und einen sicheren Speicherort. Ein Standort des Servers oder Cloud-Speichers in der Schweiz oder in der EU ist zwar keine gesetzliche Vorgabe des revDSG, kann in der Praxis aber vorteilhaft sein.

6. Transparenz und Auskunftspflicht

Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, dass und zu welchem Zweck sie gefilmt werden, und können Auskunft über die zu ihnen gespeicherten Daten verlangen. Gehen Sie mit solchen Anfragen offen und korrekt um.

Typische Situationen im Überblick

Eigenes Grundstück (privat)

Private Kameras dürfen grundsätzlich nur das eigene Grundstück erfassen. Der öffentliche Raum (zum Beispiel Strasse oder Trottoir) und das Nachbargrundstück dürfen nicht mitgefilmt werden. Können Dritte betroffen sein, gilt eine Hinweispflicht.

Gewerbe und öffentlich zugängliche Bereiche

In Geschäften, auf Firmengeländen oder an öffentlich zugänglichen Orten sind Hinweisschilder immer Pflicht. Auch hier gelten Zweckbindung und Verhältnismässigkeit.

Arbeitsplatz

Eine ständige Überwachung des Verhaltens von Mitarbeitenden ist unzulässig (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, ArGV 3). Zulässig ist Videoüberwachung nur, wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist – etwa aus Sicherheitsgründen oder zur Unfallverhütung – und die Mitarbeitenden vorgängig transparent über Zweck, Umfang, Speicherdauer und Zugriff informiert werden.

Nachbarn und öffentlicher Grund

Das systematische Filmen von Nachbargrundstücken oder öffentlichem Grund ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ein Nachbargrundstück darf nur ausnahmsweise (teilweise) erfasst werden, wenn die betroffene Person einwilligt. Betroffene können sich zivilrechtlich auf den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) berufen.

Kein Ton

Verzichten Sie auf Tonaufnahmen. Das heimliche Abhören oder Aufzeichnen fremder, nicht öffentlicher Gespräche ist in der Schweiz strafbar (Art. 179bis und Art. 179ter des Strafgesetzbuchs, StGB).

Speicherdauer: Wie lange dürfen Aufnahmen aufbewahrt werden?

Aufnahmen sollen nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit innert kürzester Zeit wieder gelöscht werden. Der EDÖB erachtet für die private Videoüberwachung eine Löschfrist von in der Regel 24 Stunden als genügend, sofern in dieser Zeit keine nennenswerten Ereignisse (etwa eine Sachbeschädigung) entdeckt werden.

In der Praxis werden häufig Aufbewahrungsfenster von rund 24 bis 72 Stunden genutzt. Wichtig zu wissen: Einen starren gesetzlichen Höchstwert (etwa fixe 72 Stunden) gibt der EDÖB nicht vor – massgebend ist die Verhältnismässigkeit. Sprechen objektive und wichtige Gründe für eine längere Aufbewahrung, beispielsweise eine Ferienabwesenheit oder ein konkreter sicherheitsrelevanter Vorfall, darf die Frist angemessen verlängert werden.

Praktischer Tipp: Stellen Sie Ihr Gerät so ein, dass Aufnahmen nach der gewählten Frist automatisch überschrieben oder gelöscht werden.

Mögliche Bussen bei Verstössen

Verstösse gegen bestimmte Pflichten des revDSG – etwa gegen die Informations- oder Auskunftspflicht – können mit Busse bis zu CHF 250'000 bestraft werden. Dabei gilt es zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Nur vorsätzliche Verstösse sind strafbar. Fahrlässige Pflichtverletzungen werden nicht gebüsst.
  • Gebüsst wird grundsätzlich die verantwortliche natürliche Person, nicht in erster Linie das Unternehmen. Das Unternehmen selbst kann nur subsidiär und höchstens bis CHF 50'000 gebüsst werden, wenn die Ermittlung der verantwortlichen Person einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.

Das ist ein wichtiger Unterschied zur EU-DSGVO, die primär Unternehmen sanktioniert.

Wie Ihnen Smart-Cam-Produkte helfen

Als Schweizer Fachhändler und offizieller Hikvision-Partner unterstützen wir Sie dabei, Datenschutz und Sicherheit zusammenzubringen. Unsere Kameras und Speicherlösungen sind darauf ausgelegt, die oben genannten Grundsätze technisch umzusetzen:

  • Hosting in der Schweiz: Ihre Daten werden in der Schweiz gehostet. Das ist zwar keine Voraussetzung des revDSG, kann die Umsetzung in der Praxis aber erleichtern.
  • Verschlüsselung und Passwortschutz: Zugriffe lassen sich absichern, sodass nur berechtigte Personen die Aufnahmen sehen.
  • Flexible Speicherung: Ob SD-Karte, NVR-Rekorder oder Cloud – Sie wählen die Lösung, die zu Ihrem Bedarf passt, inklusive einstellbarer Speicher- und Löschfristen.
  • Breites Sortiment: Von PoE/IP-, WLAN-, Funk-, 4G/LTE- und Akku-Kameras bis zu Spezialkameras wie Baustellen-, Stall- und Wildkameras finden Sie das passende Gerät für Ihren Einsatzzweck.

Die richtige Ausrichtung, Beschriftung und Konfiguration bleibt aber in Ihrer Verantwortung als Betreiberin oder Betreiber der Anlage.

Praktische Checkliste für die datenschutzkonforme Nutzung

  • Zweck der Überwachung klar definiert (zum Beispiel Diebstahlschutz)?
  • Bildausschnitt auf das eigene Grundstück beschränkt – keine Strasse, kein Trottoir, kein Nachbargrundstück?
  • Gut sichtbare Hinweisschilder mit Angabe der verantwortlichen Person angebracht?
  • Geprüft, ob mildere Mittel ausreichen würden (Verhältnismässigkeit)?
  • Speicherdauer eingestellt (Richtwert in der Regel 24 Stunden; längere Aufbewahrung nur bei objektiven, wichtigen Gründen; mit automatischer Löschung)?
  • Zugriff mit sicherem Passwort und, wenn möglich, Verschlüsselung geschützt?
  • Tonaufnahme deaktiviert?
  • Am Arbeitsplatz: keine Verhaltenskontrolle, Mitarbeitende vorgängig informiert?
  • Bereit, Auskunftsanfragen betroffener Personen korrekt zu beantworten?

Fazit

Videoüberwachung ist in der Schweiz erlaubt, wenn Sie einige klare Regeln einhalten: einen legitimen Zweck verfolgen, nur das eigene Grundstück filmen, die Überwachung mit Hinweisschildern erkennbar machen, sparsam und sicher mit den Daten umgehen, Aufnahmen zeitnah löschen und auf Ton verzichten. So schützen Sie Ihr Eigentum und respektieren gleichzeitig die Privatsphäre anderer – und vermeiden Bussen von bis zu CHF 250'000.

Die vollständige Datenschutzerklärung von Smart Cam finden Sie unter smart-cam.ch/datenschutzerklaerung/. Haben Sie Fragen zur passenden Kamera oder zur datenschutzkonformen Einrichtung? Wir beraten Sie gerne: info@smart-cam.ch oder +41 52 525 89 88.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Für Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Fachperson oder an den EDÖB.

War dieser Artikel hilfreich?

Das ist großartig!

Vielen Dank für das Feedback

Leider konnten wir nicht helfen

Vielen Dank für das Feedback

Wie können wir diesen Artikel verbessern?

Wählen Sie wenigstens einen der Gründe aus
CAPTCHA-Verifikation ist erforderlich.

Feedback gesendet

Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren